Zur Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes

LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2014 – 327 O 187/14

1. Die AGBs eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der mit im Inland ansässigen Verbrauchern einen Nutzungsvertrag eingeht, unterliegen auch bei der Wahl ausländischen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO den Vorschriften der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dazu gehört auch eine Kontrolle der Rechtswahlklausel selbst.

2. Eine Rechtswahlklausel eines ausländischen Online-Bezahldienstes, der im Wege von AGBs mit einem inländischen Verbraucher das Recht eines Drittstaates vorsieht, in welchem weder der Diensteanbieter selbst noch der Verbraucher ansässig sind, ist überraschend im Sinne des § 305c BGB.

3. Eine AGB-Klausel, nach der der Diensteanbieter die Sperrung des Kontos bei Zugriff aus einem nicht unterstützten Land vornehmen kann, verstößt jedenfalls dann nicht gegen AGB-Recht, wenn der Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Land durch UN-Resolutionen massiv eingeschränkt worden ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.336,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2013, darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 156,50 sowie Auskunftskosten in Höhe von EUR 26,69 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den Beklagte auf Ersatz verauslagter Gelder wegen von diesem im Internet abgeschlossener Kaufverträge nebst Nebenkosten in Anspruch. Widerklagend begehrt der Beklagte von der Klägerin die Freischaltung des bei der Klägerin geführten Kontos und die Feststellung, dass die Klägerin ihm praktisch aus jedem Land der Welt den Zugriff auf sein bei der Klägerin geführtes Konto zu gewähren hat.

2
Die Klägerin ist eine juristische Person mit Sitz in Luxemburg. Sie betreibt den weltweit tätigen Online-Bezahldienst PayPal. Unter der Seite www.paypal.de stellt sie auch inländischen Nutzern einen Online-Zahlungsservice zur Verfügung, der eine Registrierung nebst Abschluss eines Nutzungsvertrages voraussetzt.

3
Die Nutzungsbedingungen der Klägerin (Anlage B 1) sehen unter der Ziffer „9.1 Verbotene Aktivitäten“ unter Buchstabe t vor: „Nutzung von PayPal aus einem Land, das sich nicht auf der Liste der von PayPal unterstützen Länder befindet“. Hierunter fällt unter anderem der Iran. Unter Ziffer „14.3 Rechtswahl und Gerichtsstand“ ist vorgesehen: „Für die vorliegende Vereinbarung und das zwischen uns bestehende Rechtsverhältnis gilt das Recht von England und Wales.“

4
Der Beklagte ist Verbraucher mit Wohnsitz im Inland und schloss in dieser Eigenschaft mit der Klägerin am 19.11.2004 einen Nutzungsvertrag ab unter Anerkennung ihrer Nutzungsbedingungen und Käufer- und Verkäuferschutzbestimmungen. Sein Konto bei der Klägerin wird unter der Nummer …387 geführt. Der Beklagte hält sich auch regelmäßig im Iran auf, dessen Staatsbürgerschaft er neben der deutschen auch besitzt.

5
Im Dezember 2012 und Januar 2013 erteilte der Beklagte der Klägerin mehrere Zahlungsaufträge für von ihm getätigte Internetkäufe. Als der Beklagte wegen der Mitteilung einer Gutschrift sich vom Iran aus in sein PayPal-Konto einloggen wollte, sperrte die Klägerin das Konto des Beklagten. Nach einiger E-Mail-Korrespondenz, die nicht zur Freischaltung seines Kontos führten, veranlasste der Beklagte in 12 Fällen die Rücklastschrift (vgl. Übersicht in Anlage K 1 sowie im Schriftsatz der Klägerin vom 28.10.2013, dort S. 2).

6
Die Klägerin ließ den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 10.04.2013 zur Zahlung auffordern. Ein zweites Mahnschreiben vom 22.04.2013 war rückläufig gewesen. Die Klägerin ließ daraufhin die Anschrift des Beklagten ermitteln (vgl. Anlagen K 3 und K 4). Ein anschließendes Vergleichsangebot der Klägerin vom 01.07.2013 lehnte der Beklagte ab.

7
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der verauslagten Gelder nebst der Kosten der Rücklastschriften sowie wegen Auskunftskosten zur Anschriftenermittlung. Ferner begehrt sie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach einer 1,5 Gebühr. Den weiteren Antrag auf Erstattung pauschalierter Mahnkosten (20,- EUR) hat die Klägerin zurückgenommen.

8
Die Klägerin trägt vor, die erste Kontosperrung sei aufgrund eines Antrages auf Käuferschutz erfolgt (vgl. Anlage B 4), dessen Veranlassung ebenfalls nach Ziffer 9.1 der Nutzungsbedingungen eine verbotene Tätigkeit darstelle. Einen Zugriff aus dem Iran werde sie, die Klägerin, auch in Zukunft nicht gestatten.

9
Zum Beleg der Auskehr der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Zahlungen an dessen Vertragspartner bezieht sich die Klägerin auf die E-Mail des Forderungsmanagements vom 11.02.2014 (Anlage K 2) und einen Screenshot aus dem Kundenkonto (Anlage K 5). Diese Umstände könne der Beklagte, so die Klägerin, auch nicht bestreiten, da sämtliche Informationen über die durchgeführten Transaktionen über seine hinterlegte E-Mail-Adresse geführt worden seien, so wie es auch die Anlage B 3 belege. Der Beklagte habe sich den Zahlbetrag an info@l…de doppelt einverleibt (vgl. Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.04.2014, dort S. 4).

10
Die Klägerin ist der Auffassung, allein wegen der Rücklastschriften des Beklagten sein Konto weiterhin sperren zu dürfen. Gegenansprüche des Beklagten werden in Abrede genommen. Eine Nutzung des PayPal-Kontos des Beklagten komme nur in Betracht, wenn die Forderungen zum Ausgleich gebracht würden. Die Rechtswahlklausel hält die Klägerin für wirksam. Eine Aussetzung komme nicht in Betracht.

11
Die Klägerin beantragt zuletzt,

12
der Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.336,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2013, darüber hinaus Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 177,50 sowie Auskunftskosten in Höhe von EUR 26,69 zu zahlen.

13
Der Beklagte beantragt,

14
die Klage abzuweisen.

15
Widerklagend beantragt der Beklagte und Widerkläger,

16
1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, das PayPal-Konto des Beklagten und Widerklägers zu der PayPal Konto-Nr. …387 vollständig freizuschalten und die bestehende Sperrung des Kontos aufzuheben;

17
2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den Zugang (Login) zu dem unter 1. bezeichneten PayPal-Konto zu gewährleisten, auch wenn der Zugang auf das PayPal-Konto aus einem Land erfolgt, dass nach Nr. 9. 1. t. nicht von PayPal unterstützt wird.

18
Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,

19
die Widerklage abzuweisen.

20
Der Beklagte vermutet eine verdeckte Teilklage. In der Sache bestreitet er, dass die Klägerin die im Schriftsatz der Klägerin vom 28.10.2013 aufgeführten Zahlungen an die jeweiligen Verkäufer durchgeführt habe. Dies meint der Beklagte auch mit Nichtwissen bestreiten zu können, da er keinen Zugriff auf seinen PayPal-Konto habe. Die von der Klägerin behauptete Zahlung an info@l……de in Höhe von 984,90 EUR sei niemals an den Dritten zur Auszahlung gelangt, weil ebay die diesbezügliche Auktion (ein goldenes iPhone) abgebrochen habe. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Mahnungen und Mitteilungen über den Zahlungsverkehr im per E-Mail übersandt habe.

21
Der Beklagte beruft sich wegen der Kontosperrung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines – wegen der Kontosperrung nicht bezifferbaren – Guthabenanspruchs, eines Auskunfts- und Schadensersatzanspruches, mithin weil die Kontensperrung vertragswidrig gewesen sei.

22
Der Beklagte ist der Auffassung, die Nutzungsbedingungen der Klägerin seien unwirksam und bezieht sich auf ein vor dem Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit zum Az. 15 O 130/13 (vgl. Anlage B 7). Das vorliegende Verfahren sei daher im Hinblick auf jenes Verfahren auszusetzen.

23
Auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2013 und vom 03.06.2014 wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden, § 128 Abs. 2 ZPO.

Entscheidungsgründe
I.

24
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch wegen der getätigten Zahlungen aus Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 675f, 670 BGB zu. Die Annexansprüche folgen aus §§ 662, 675, 675f, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

25
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klageforderung hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den ursprünglichen Mangel der präzisen Bestimmung des Klagegrundes, nämlich der einzelnen Forderungen, hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 28.10.2013 behoben. Dass die Klägerin rechnerisch weniger als die Forderungssumme begehrt, hat das Gericht nach § 308 ZPO hinzunehmen. Wenn auch schleppend, hat die Klägerin jedoch im Ergebnis ausreichend mit Schriftsätzen vom 02.01.2014 und vom 28.02.2014 auch hinreichend präzise erläutert, welche Positionen sie zu Gunsten des Beklagten in Anrechnung gebracht hat, nämlich Gutschriften in Höhe von 13,50 GBP und 49,95 EUR (vgl. Anlage K 2). Diese waren dem Beklagten bekannt (vgl. nur Anlagenkonvolut B 3). Ob die Klägerin insoweit korrekt umgerechnet hat, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit.

26
2. Auf den vorliegenden Fall kommt deutsches Recht zur Anwendung. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom-I-VO. Der Klägerin steht es zwar frei mit ihren Vertragspartnern, einschließlich Verbrauchern, eine Rechtswahl zu treffen, und zwar auch in ihren Nutzungsbedingungen, mithin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Lediglich der Entzug der zwingenden Bestimmungen des Heimatrechts eines Verbrauchers ist ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO. Hierzu gehören auch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, mithin die Vorschriften über die AGB-Kontrolle. Damit ist grundsätzlich auch die Rechtswahlklausel selbst einer AGB-Kontrolle unterworfen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1071 und Urteil der Kammer veröffentlicht in MMR 2012, 96). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Rechtswahlklausel jedenfalls dann nicht als überraschend iSd § 305 c BGB anzusehen, wenn das nach Art. 4 und 6 Rom-I-VO ohnehin anwendbare Recht gewählt wird oder zumindest das Recht am Sitzort einer der Parteien. Das ist hier vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin ist – was den meisten Kunden verborgen bleiben dürfte – eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft. Eine Anknüpfung warum diese Gesellschaft, die zweifelsfrei ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Inland ausgerichtet hat, mit einem im Inland ansässigen Kunden, nämlich dem Beklagten, in ihren AGBs ausgerechnet englisches und walisisches Recht vereinbaren möchte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

27
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz folgt aus §§ 675, 675f, 670 BGB.

28
a) Unstreitig hatte der Beklagte die Klägerin mit dem Zahlungsdienst der streitgegenständlichen 12 Geschäfte beauftragt. Dies ist ebenso unstreitig, wie unbestreitbar, da der Beklagte nach § 138 Abs. 4 BGB daran gehindert ist, mit Nichtwissen zu bestreiten, diese Transaktionen in Auftrag gegeben zu haben. Auch sämtliche Bewegungen auf seinem Giro-Konto kann der Beklagte nicht bestreiten. Der Beklagte wusste ausweislich der von ihm initiierten Rücklastschriften auch stets, welche Geschäfte betroffen waren; dies dürfte der Beklagte heute noch nachvollziehbar auf seinem Kontoauszug ausfindig machen können (vgl. exemplarisch Kontoauszug des Beklagten, Anlage B 8).

29
b) Zwar ist der Beklagte grundsätzlich nicht daran gehindert zu bestreiten, dass diese Zahlungen auch tatsächlich an die Vertragspartner durchgeführt worden seien. Das bedeutet jedoch nichts anderes, als dass der Beklagte der Klägerin eine Verletzung des Zahlungsdienstevertrages nach § 675f Abs. 1 BGB vorwirft und eine Verletzung von § 362 HGB. Insoweit ist es der Klägerin gestattet, ihre eigene Vertragserfüllung durch schriftsätzliche und eigene Übersichten (Anlagen K 1 und K 5) zu belegen zu suchen, was vorliegend zur Substantiierung (noch) knapp ausreichend ist. Denn vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten für jeden Vorgang – mithin die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 675f Abs. 1 BGB und § 362 HGB – die entsprechenden Zahlungsinformationen per E-Mail an seine hinterlegte Adresse hinterlegt sind, kann der Beklagte den Zahlungsablauf dieser von ihm beauftragten Transaktionen nicht allein mit Nichtwissen bestreiten. Das Bestreiten des Beklagten, Mitteilung über Gutschriften und Erstattungen per E-Mail erhalten zu haben (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2013) ist unsubstantiiert und mit dem eigenen Vortrag des Beklagten zum Erhalt von Mitteilungen dieser Art (vgl. Klagerwiderung vom 03.12.2013, dort Seiten 2, 3 und 4, und den überreichten Anlagen B 3 und B4) schlichtweg nicht in Einklang zu bringen.

30
c) Soweit der Beklagte unter Beweisantritt ausgeführt hat, die Zahlung zum Vorgang mit info@l….de sei nicht angekommen, hat die Klägerin auch diesen Vorgang noch ausreichend substantiiert erläutert (vgl. Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.04.2014, dort S. 4). Diesen Vortrag hat der Beklagte abermals lediglich mit Nichtwissen bestritten, ohne vorzutragen, ob und warum dies mit den ihm übermittelten Zahlungsinformationen nicht in Einklang zu bringen sei. Der Vortrag des Beklagten, dass ebay die Auktion abgebrochen habe und das Geld bei der Empfängerin nie angekommen sei, steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, den Betrag von 984,90 EUR zunächst auf den Weg gebracht zu haben. Den Umstand der doppelten Gutschrift und der eigenen Abbuchung des Beklagten kann der Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen ist die eigene Abbuchung in Höhe von 965,60 EUR von seinem PayPal-Konto auch durch die vom Beklagten eingereichte Anlage B 8 (dort S. 2) belegt.

31
d) Nach § 138 Abs. 4 ZPO kann der Beklagte ebenfalls nicht mit einem Bestreiten der Fremdwährungsforderung gehört werden, da er nicht bestritten hat, ein solches Fremdwährungsgeschäft (vgl. Anlage B 3, dort S. 2) abgeschlossen zu haben.

32
e) Die ausstehenden Forderungen hat die Klägerin daher schlüssig im Schriftsatz vom 28.10.2013 dargetan und mit den Anlagen K 1 und K 5 belegt. Wo und wie sich die Klägerin bei der Umrechnung der Fremdwährung (GBP) verrechnet haben soll, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Das wäre ihm aber abzuverlangen gewesen, denn schließlich hatte er die Fremdwährungsforderung zunächst selbst begründet.

33
4. Die Annexansprüche folgen aus §§ 662, 675, 675f, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

34
a) Der Beklagte befand sich seit den von ihm veranlassten Rücklastschriften in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, denn die Rücklastschrift ohne gleichzeitige Neuvornahme der Leistung stellt eine Leistungsverweigerung dar, § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB. Die Lastschriftgebühren sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Durchführung der Auskunftsrecherchen belegt mit den Anlagen K 3 und K 4.

35
b) Der Klägerin steht auch ein Erstattungsanspruch bezogen auf die Rechtsanwaltskosten zu. Allerdings war vor dem Hintergrund des geringen Umfangs der Sache, der aber durch die – unstreitig – geführten Verhandlungen erreichte durchschnittliche Schwierigkeitsgrad, nur ein Gebührensatz von 1,3 in Ansatz zu bringen.

II.

36
1. Die Widerklage zu Ziffer 1. ist zulässig, zu Ziffer 2. jedoch nur insoweit, als dass sie sich auf einen Zugang aus dem Iran bezieht, denn nur insoweit steht dem Beklagten und Widerkläger ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Für einen allgemeinen Antrag nach dem UKlaG ist der Beklagte ersichtlich nicht aktivlegitimiert.

37
2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bestand ersichtlich kein Raum. Den genauen Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin vorzutragen, hatte der Beklagte bereits unterlassen und damit auch die konkrete Relevanz für den vorliegenden Fall. Eine Prüfung der Vorgreiflichkeit erübrigte sich damit.

38
3. Die Widerklage zu Ziffer 1. ist unbegründet. Dem Beklagten stand zu keinem Zeitpunkt ein Zurückbehaltungsrecht zu. Zwar hat ein Zahlungsdiensteerbringer im Sinne des § 675 f BGB seinem Auftraggeber Auskunft zu erteilen. Diese war jedoch nach dem klägerischen Vortrag stets per E-Mail erteilt worden. Dass Bestreiten des Beklagten war, wie bereits ausgeführt, (auch) an diesem Punkt unsubstantiiert. Der Beklagte war auch nicht „gezwungen“ über das Vehikel der Rücklastschriften – für Zahlungen, die er in Auftrag gegeben hatte – die Klägerin zu einem Klagverfahren in Deutschland zu zwingen, um ihm die Möglichkeit einer Widerklage zu eröffnen. Einen inländischen Gerichtsstand schließen bereits die AGBs der Klägerin ausdrücklich gerade nicht aus. Im Übrigen wäre ein solcher für den Beklagten als Verbraucher nach Art. 15 Abs. 1 lit c), 16 Abs. 1 EuGVVO ohnehin jederzeit eröffnet gewesen. Auch wegen des behaupteten entgangenen Weiterveräußerungsgewinns stand dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu, denn der darauf bezogene Vortrag ist unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen, dass die Auktion wegen einer Entscheidung von ebay abgebrochen wurde. Ein Weiterverkauf ist also bereits daran gescheitert, nicht etwa an einem Verhalten der Klägerin.

39
4. Die Widerklage zu Ziffer 2. ist ebenfalls unbegründet. Es ist Ausdruck der Privatautonomie, dass ein Leistungsanbieter, wie die Klägerin, frei wählen kann, in welchen Ländern sie ihre Dienste anbietet und in welchen nicht. Die Klausel 9.1 t der Nutzungsbedingungen, also die Sperrung des Kontos bei Zugriff aus einem nicht unterstützten Land, verstößt auch nicht gegen AGB-Recht, insbesondere ist sie nicht überraschend. Angesichts der vielfältigen UN-Resolutionen und -Sanktionen gegen den Iran, die gerade den Zahlungsverkehr massiv einschränken, wäre es im Zweifel eher überraschend gewesen, würde die Klägerin gleichwohl ihren Dienst auch im Iran anbieten. Darauf, dass das Gericht das Vorhandensein dieser Sanktionen als einen gerichtsbekannten Umstand einstuft, ist der Beklagte vor Protokoll hingewiesen worden. Dem Beklagten als (auch) iranischen Staatsbürger, der nach eigenen Angaben regelmäßig in den Iran reist, werden diese Restriktionen durch die internationale Völkergemeinschaft wohl kaum entgangen sein können. Die Klägerin ist nach der Privatautonomie nicht daran gehindert, diese Begrenzung des Zahlungsverkehrs auch dadurch abzusichern, dass sie insgesamt kein Zugriff aus dem Iran auf ihren Dienst erlaubt.

III.

40
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten wirkte sich nicht aus, weil es sich um Nebenforderungen handelte, § 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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